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Vom
6. Bis 15. Juli 1997 tagte die Internationale Altkatholische Bischofskonferenz
(IBK) der Utrechter Union in Wislikofen in der Schweiz. Sie behandelte
ausschließlich die Frage der Frauenordination, d.h. die Zulassung
von Frauen zum Priesteramt. Die Mehrheit der Bischöfe war der
Meinung, daß die Einführung der Ordination von Frauen
zum priesterlichen Dienst in die Verantwortung einer jeden altkatholischen
Ortskirche fällt.
Dieser Beschluß
ist aber wegen mangelnder Einstimmigkeit ebenso wenig rechtlich
bindend wie der Beschluß der IBK von 1976, Frauen nicht zu
ordinieren.
Es kann zwar keine
volle Übereinstimmung in der Utrechter Union darüber erzielt
werden, ob die Frauenordination das Wesentliche des katholischen
Glaubens tangiert oder nicht. Im strikten Sinne vertritt aber nur
eine Kirche, und zwar die Polish National Catholic Church (PNCC)
in den USA und Kanada, die Meinung, die Frauenordination sei Glaubenssache.
Sie bricht darum die Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die die
Frauenordination einführen. Die Generalsynode der PNCC wird
aber weiter beraten.
Leider ist festzustellen,
daß aufgrund der Haltung der PNCC die Utrechter Union derzeit
keine volle Sakraments- und Kirchengemeinschaft mehr ist. Die Gemeinschaft
mit dem deutschen Bistum kündigte die PNCC , als in Deutschland
zu Pfingsten 1996 zwei Frauen geweiht wurden. Nachdem in Österreich
am 14. Februar Diakonin Dr. Elfriede Kreuzeder zum priesterlichen
Dienst geweiht wurde, brach die PNCC mit dem österreichischen
Bistum die Sakramentsgemeinschaft.
Die meisten Bischöfe
der Utrechter Union möchten jedoch die volle kirchliche Gemeinschaft
aufrecht erhalten. Um die Kirchen wieder zueinander zu führen,
haben sich einige Bischöfe in der Utrechter Communio zusammengeschlossen.
Die Utrechter Communio
Die unterzeichneten alt-katholischen Bischöfe erklären,
daß die von ihnen repräsentierten und geleiteten Kirchen
in voller kirchlicher Gemeinschaft stehen. Sie schließen sich
zur "Utrechter Communio" zusammen, um die Grundsätze der
1889 vereinbarten "Utrechter Konvention" (Erklärung von 1889;
Vereinbarung und Reglement in der revidierten Form von 1974) in
einer Situation weiterzuführen, die dadurch gekennzeichnet
ist, daß derzeit die zur (1889 konstituierten) "Utrechter
Union" gehörigen Kirchen nicht mehr alle in voller Gemeinschaft
stehen.
Der primäre Grund
für diese Situation ist, daß in der Frage der Ordination
von Frauen zum priesterlichen Amt die Positionen der Kirchen teilweise
weit auseinander liegen. Wo sie so weit auseinander liegen, daß
die Anerkennung der Weihe von Frauen ausdrücklich verneint
wird und infolgedessen die gegenseitige Anerkennung der Ämter
nicht mehr gegeben ist, da ist auch keine kirchliche Gemeinschaft
mehr möglich.
Die in der "Utrechter
Communio" vereinigten Kirchen halten die kirchliche Gemeinschaft
aufrecht unter der Voraussetzung,
a) daß die tatsächliche
Einführung der Ordination von Frauen zum priesterlichen Dienst
in die geistliche Verantwortung einer jeden Orts- bzw. Nationalkirche
fällt;
b) daß die Anerkennung der Weihe von Frauen nicht ausdrücklich
verneint wird, wo eine solche Anerkennung zur Zeit noch nicht verbindlich
ausgesprochen werden kann;
c) daß es denjenigen Kirchen der "Utrechter Communio",
die aus historischen Gründen mit alt-katholischen Kirchen der
"Utrechter Union", die nicht der "Utrechter Communio" angehören,
enge Beziehungen haben, zur Zeit offen steht, diese Beziehungen
in der bisherigen Form weiterzuführen;
d) daß die in der "Utrechter Communio" vereinigten Kirchen
als Richtlinien ihres Handelns die oben genannten Texte der "Utrechter
Konvention" anerkennen;
e) daß die in der "Utrechter Communio" vereinigten Kirchen
auch Mitglieder der "Utrechter Union" sind;
f) daß diejenigen Kirchen, welche die in a) - e) genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, sich ipso jure aus der "Utrechter
Communio" ausschließen.
Die Bischofskonferenzen
der "Utrechter Communio" werden, wenn immer möglich, mit
den Bischofskonferenzen der "Utrechter Union" zeitlich und sachlich
koordiniert. Im Hinblick auf das Verhältnis der beiden Bischofskonferenzen
gilt, daß alle anstehenden Fragen und Geschäfte zuerst
als Fragen und Geschäfte der "Utrechter Union" zu behandeln
sind, gegebenenfalls nur noch als solche der "Utrechter Communio".
Das Ziel einer künftigen
vollständigen Verschmelzung von "Utrechter Communio" und
"Utrechter Union" soll das Handeln der Bischofskonferenzen mitbestimmen.
Diese Erklärung
wurde von den meisten Bischöfen der Utrechter Union im Jahre
1997 unterzeichnet. |