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Probleme der Utrechter Union

Vom 6. Bis 15. Juli 1997 tagte die Internationale Altkatholische Bischofskonferenz (IBK) der Utrechter Union in Wislikofen in der Schweiz. Sie behandelte ausschließlich die Frage der Frauenordination, d.h. die Zulassung von Frauen zum Priesteramt. Die Mehrheit der Bischöfe war der Meinung, daß die Einführung der Ordination von Frauen zum priesterlichen Dienst in die Verantwortung einer jeden altkatholischen Ortskirche fällt.

Dieser Beschluß ist aber wegen mangelnder Einstimmigkeit ebenso wenig rechtlich bindend wie der Beschluß der IBK von 1976, Frauen nicht zu ordinieren.

Es kann zwar keine volle Übereinstimmung in der Utrechter Union darüber erzielt werden, ob die Frauenordination das Wesentliche des katholischen Glaubens tangiert oder nicht. Im strikten Sinne vertritt aber nur eine Kirche, und zwar die Polish National Catholic Church (PNCC) in den USA und Kanada, die Meinung, die Frauenordination sei Glaubenssache. Sie bricht darum die Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die die Frauenordination einführen. Die Generalsynode der PNCC wird aber weiter beraten.

Leider ist festzustellen, daß aufgrund der Haltung der PNCC die Utrechter Union derzeit keine volle Sakraments- und Kirchengemeinschaft mehr ist. Die Gemeinschaft mit dem deutschen Bistum kündigte die PNCC , als in Deutschland zu Pfingsten 1996 zwei Frauen geweiht wurden. Nachdem in Österreich am 14. Februar Diakonin Dr. Elfriede Kreuzeder zum priesterlichen Dienst geweiht wurde, brach die PNCC mit dem österreichischen Bistum die Sakramentsgemeinschaft.

Die meisten Bischöfe der Utrechter Union möchten jedoch die volle kirchliche Gemeinschaft aufrecht erhalten. Um die Kirchen wieder zueinander zu führen, haben sich einige Bischöfe in der Utrechter Communio zusammengeschlossen.

Die Utrechter Communio
Die unterzeichneten alt-katholischen Bischöfe erklären, daß die von ihnen repräsentierten und geleiteten Kirchen in voller kirchlicher Gemeinschaft stehen. Sie schließen sich zur "Utrechter Communio" zusammen, um die Grundsätze der 1889 vereinbarten "Utrechter Konvention" (Erklärung von 1889; Vereinbarung und Reglement in der revidierten Form von 1974) in einer Situation weiterzuführen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß derzeit die zur (1889 konstituierten) "Utrechter Union" gehörigen Kirchen nicht mehr alle in voller Gemeinschaft stehen.

Der primäre Grund für diese Situation ist, daß in der Frage der Ordination von Frauen zum priesterlichen Amt die Positionen der Kirchen teilweise weit auseinander liegen. Wo sie so weit auseinander liegen, daß die Anerkennung der Weihe von Frauen ausdrücklich verneint wird und infolgedessen die gegenseitige Anerkennung der Ämter nicht mehr gegeben ist, da ist auch keine kirchliche Gemeinschaft mehr möglich.

Die in der "Utrechter Communio" vereinigten Kirchen halten die kirchliche Gemeinschaft aufrecht unter der Voraussetzung,

a) daß die tatsächliche Einführung der Ordination von Frauen zum priesterlichen Dienst in die geistliche Verantwortung einer jeden Orts- bzw. Nationalkirche fällt;

b) daß die Anerkennung der Weihe von Frauen nicht ausdrücklich verneint wird, wo eine solche Anerkennung zur Zeit noch nicht verbindlich ausgesprochen werden kann;

c) daß es denjenigen Kirchen der "Utrechter Communio", die aus historischen Gründen mit alt-katholischen Kirchen der "Utrechter Union", die nicht der "Utrechter Communio" angehören, enge Beziehungen haben, zur Zeit offen steht, diese Beziehungen in der bisherigen Form weiterzuführen;

d) daß die in der "Utrechter Communio" vereinigten Kirchen als Richtlinien ihres Handelns die oben genannten Texte der "Utrechter Konvention" anerkennen;

e) daß die in der "Utrechter Communio" vereinigten Kirchen auch Mitglieder der "Utrechter Union" sind;

f) daß diejenigen Kirchen, welche die in a) - e) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sich ipso jure aus der "Utrechter Communio" ausschließen.

Die Bischofskonferenzen der "Utrechter Communio" werden, wenn immer möglich, mit den Bischofskonferenzen der "Utrechter Union" zeitlich und sachlich koordiniert. Im Hinblick auf das Verhältnis der beiden Bischofskonferenzen gilt, daß alle anstehenden Fragen und Geschäfte zuerst als Fragen und Geschäfte der "Utrechter Union" zu behandeln sind, gegebenenfalls nur noch als solche der "Utrechter Communio".

Das Ziel einer künftigen vollständigen Verschmelzung von "Utrechter Communio" und "Utrechter Union" soll das Handeln der Bischofskonferenzen mitbestimmen.

Diese Erklärung wurde von den meisten Bischöfen der Utrechter Union im Jahre 1997 unterzeichnet.